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BFH, 09.10.1997 - X B 119/97 |
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- BFH, 27.03.1992 - III B 547/90
Anforderungen an Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Auszug aus BFH, 09.10.1997 - X B 119/97
Die allgemeine Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ) nicht (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842 ).
- BFH, 26.08.1998 - X B 78/97
NZB; Zulassungsgründe; Schätzungsbescheide
Das Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags genügt unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung, unter dem allein es geltend gemacht wird, den Darlegungserfordernissen nicht (s. dazu näher Senats-Beschluß vom 9. Oktober 1997 X B 119/97, BFH/NV 1998, 476). - BFH, 16.04.1998 - X B 186/97
Zulassungsfähigkeit einer Revision bei pauschalen Ausführungen im …
Das gilt auch, soweit die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage aus der Verfassungswidrigkeit einer das angefochtene Urteil tragenden Gesetzesvorschrift hergeleitet wird (s. z. B. Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1997 X B 119/97, BFH/NV 1998, 476;… Gräber, a. a. O., Rz. 62).